Vereinssatzung

Vereinssatzung von beneFit e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „beneFit“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zwecke des Vereins sind
    a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
    c) die Förderung des Sports
    d) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
    b) die Vergabe von Forschungsaufträgen
    c) die Durchführung und Vermittlung von Bewegungs-, Sport- und Freizeitangeboten
    d) die Durchführung von Bewegungs- und/oder Gesundheitsberatungen
    e) die Qualifizierung von Trainerinnen/ Trainern
    f) die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe von Menschen in Armut
  3. Der Verein kann unselbstständige Untergliederungen in anderen Städten Deutschlands errichten. Diese verfügen weder über einen eigenen Vorstand noch über eine eigene Satzung; an deren Stelle treten die Satzung und Organe des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein kann im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) seine Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die vorstehend genannten gemeinnützigen Zwecke zuwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzung und die Ordnungen des Vereins anzuerkennen, ihre Zwecke zu fördern und zu unterstützen, die Anforderungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und alles zu unterlassen, was seinen Zwecken entgegensteht.
  3. Der Verein besteht aus Fördermitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
    a) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Verein das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    b) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Verein noch nicht volljährig waren.
    c) Fördermitglieder sind Personen, die regelmäßig finanzielle Beiträge leisten, ohne Mitglied zu sein.
  4. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder durch Ausfüllen eines Online-Beitrittsformulars erworben. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Eintrittserklärung (Aufnahmeantrag) angegebenen Datum.
  3. Mit dem Vereinsbeitritt wird die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliedsdaten erteilt.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.
  5. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Etwaige bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem freiwilligen Austritt nicht erstattet, auch nicht anteilig. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand gemeldet werden.
  6. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein obliegt dem Vorstand. Ein Mitglied kann insbesondere von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
    a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
    b) gegen die Vereinsinteressen oder Vereinssatzung verstoßen hat.
    c) sich vereinsschädigend verhalten hat oder dem öffentlichen Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich und schriftlich bekannt gegeben werden. Etwaige bezahlte Mitgliedsbeiträge können bei einem Ausschluss anteilig zurückerstattet werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft beginnt die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Mitglied jährlich im Dezember per Lastschrift bezahlt.
  2. Liegt der Vereinsbeitritt in der zweiten Hälfte des Jahres, ist bei Eintritt ein halbjährlicher Beitrag ausreichend.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ehrenamtlich im aktuellen Vereinsgeschehen aktiv beteiligen von der Beitragszahlung befreien. Über die Befreiung ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entscheiden.
  4. Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vergütung von Vereinstätigkeiten

  1. Der Vorstand und die Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie haben Aufwendungsersatzanspruch. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Alle finanziellen Mittel, die die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten, müssen sie dem Verein belegen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder einzelne Vereinsmitglieder, die in nicht unerheblicher Weise für den Verein tätig sind für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten, wenn die Haushaltslage des Vereins dies zulässt.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
  6. Der Vorstand kann auch für Tätigkeiten im Verein, die nicht zur Vorstandstätigkeit gehören, vom Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Vorstand

  1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.
  2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen (zwei Vorstandsvorsitzende und eine Schriftführerin/ ein Schriftführer) und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Eine/ einer der Vorstandsvorsitzenden übernimmt die Rolle der Kassenwärtin/ des Kassenwarts. Der Verein behält sich das Recht vor, die Kassenwärtin/ den Kassenwart nicht im Vorstand anzusiedeln, sondern vereinsextern zu beauftragen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine/ einen Vorstandsvorsitzenden jeweils einzelvertretungsberechtigt vertreten.
  5. Jede/ jeder Vorstandsvorsitzende kann von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein konkretes einzelnes Rechtsgeschäft befreit werden.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl in das Vorstandsamt ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern gewünscht wird. Wenn der Verein eine Mitgliederzahl von 10 Personen oder weniger hat, müssen es mindestens 3 Personen sein.
  7. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds, mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied – unabhängig von den Gründen – vorzeitig aus, so kann sich die Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen. Die Neuwahl findet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  9. Jedes Mitglied ist berechtigt andere Mitglieder zur Wahl zum Vorstand vorzuschlagen.
  10. In den Vorstand können Personen gewählt werden, die im Verein Mitglied sind.
  11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem anderen Organ übertragen sind. Dabei sind insbesondere die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstand schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  13. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen/ der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
  14. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Weg der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
  15. Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist grundsätzlich zulässig, wenn der Vorstand mit dem Beschluss zugleich dem Verfahren schriftlich zustimmt. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem/der Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn/sie betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
  16. Die Aufgabe des Schriftführers/ der Schriftführerin ist die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei schriftlichem Einverständnis in Textform aller Mitglieder kann die Einladungsfrist beliebig verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
  5. Bei Berufung der Versammlung ist die Vorlage einer Tagesordnung notwendig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder als Kombination beider Varianten stattfinden.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Es wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Sind weniger als 10 Mitglieder im Verein, müssen es mindestens 3 Personen sein.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat/ die Kandidatin mit den meisten Stimmen gewählt.
  4. Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.
  5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/ vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Niederschrift/ Bekundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmergebnis zu benennen.
  2. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer/ der Schriftführerin (oder derjenigen Person, die die Niederschrift verfasst hat) zu unterzeichnen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist dazu berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand anzubringen. Der Vorstand hat in der darauffolgenden Mitgliederversammlung diese Einwendungen vorzulegen und darüber abstimmen zu lassen.

§ 13 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin/ ein Kassenprüfer. Diese/ dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Wird in der Mitgliederversammlung keine Kassenprüferin/ kein Kassenprüfer gewählt, kann der Vorstand eine Kassenprüferin/ einen Kassenprüfer kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 14 Vereinsauflösung und Satzungsänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstands, die den Verein im Sinne § 26 BGB vertreten, zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den §§ 47 ff. BGB. Sie haben die Auflösung des Vereins, innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss der Auflösung im Vereinsregister, beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Ferdinand-Weiß-Haus des Diakonischen Werks Freiburg mit der Auflage zu, das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  7. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentantinnen/ der Repräsentaten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 16 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte

Der Verein beachtet bei der Erfassung, Speicherung und Nutzung der Daten seiner Mitglieder neben dem Vereinszweck die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese gelten insbesondere für die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Fotos.

§ 17 Ordnungen

Diese Satzung wird durch Vereinsordnungen ergänzt, die bei Bedarf vom Vorstand erlassen werden. Vereinsordnungen sind auf Anfrage zu veröffentlichen bzw. zur Einsicht offenzulegen.

§ 18 Beschluss der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 07.01.2022 verabschiedet.